Nach Rcksprache mit dem BfR liegen zu diesem Stoff keine Toxizittsdaten vor, die eine Einstufung in die Klasse 6.1 rechtfertigen wrden. Sollten dem Anwender nachvollziehbare Daten zur Toxizitt vorliegen, die eine Einstufung in die Klasse 6.1 erfordern, ist der Stoff entsprechend umzuklassifizieren.